Zum Hauptinhalt springen

Satzung

Satzung der Interessengemeinschaft Deutzer Dienstagszug gegr. 1970 e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen IG Deutzer Dienstagszug gegr. 1970 e.V., im Folgenden IGDD genannt.
(2) Sitz der IGDD ist Köln-Deutz.
(3) Die IGDD soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Zweck des Vereins
(1) Die IGDD bezweckt die Durchführung eines Karnevalsumzuges und die Pflege des Brauchtums in Köln- Deutz. Der Satzungszweck wird auch verwirklicht durch Veranstaltungen, die der Durchführung des Karnevalsumzuges dienen sowie der Brauchtumspflege im Altenheim St. Heribert, Köln-Deutz.
(2) Parteipolitische, konfessionelle, rassische und klassentrennende Bestrebungen und Bindungen sind ausgeschlossen.
(3) Die IGDD ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(4) Mittel der IGDD dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der IGDD fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(6) Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(7) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft in der IGDD ist möglich
- für natürliche Person (Einzelmitgliedschaft),
- für juristische Person (Firmenmitgliedschaft) oder
- für juristische Person (Vereinsmitgliedschaft).
Über den Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
(2) Aktives und passives Wahlrecht besitzen nur Einzelmitglieder als natürliche Personen. Sie haben eine Stimme in der Mitgliederversammlung.
Vereine und Finnen haben nur ein aktives Wahlrecht. Die Anzahl der Stimmen richtet sich nach der Höhe der gezahlten Beiträge. Entsprechend der Staffelung der Beiträge in Beitragsgruppen haben diese Mitglieder eine, zwei, drei oder mehrere Stimmen.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres, durch Beitragsrückstand von mehr als drei Jahren oder mit dem Tod.

§ 4 Beiträge
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge zu leisten. Beiträge werden als Einzelbeiträge sowie als Vereins- bzw. Firmenbeiträge erhoben. Vereins- und Firmenbeiträge sind nach Beitragsgruppen gestaffelt, die sich an der Anzahl der Vereinsmitglieder bzw. der Mitarbeiter orientieren.
(2) Die Beitragsgruppen und die Höhe der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Über beitragsfreie Mitgliedschaften entscheidet ebenfalls die Mitgliederversammlung.
(3) Das Geschäfts- und Vereinsjahr beginnt am 1.1. des Jahres und endet am 31.12. des gleichen Jahres. Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Beitragszahlung ist bis zum 31.01. des Ifd. Geschäftsjahres zu entrichten.

§ 5 Organe des Vereins
(1) Organe der IGDD sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
(2) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ der IGDD.
Sie ist mindestens einmal jährlich schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen durch den geschäftsführenden Vorstand einzuberufen.
Sofern mindestens 25 % aller Mitglieder eine Mitgliederversammlung wünschen, ist diese durch den
geschäftsführenden Vorstand mit gleicher Frist einzuberufen. Hierbei spielt die Anzahl der Stimmrechte
keine Rolle.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Eine Änderung der Satzung und die Auflösung der IGDD ist nur mit 80% der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder möglich.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist durch
den Schriftführer und einem weiteren, bei der Versammlung anwesenden Mitglied des
geschäftsführenden Vorstands zu unterzeichnen.
(3) Der Vorstand arbeitet
mit vier Vorstandsmitgliedern als geschäftsführender Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden,
dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer,
als Gesamtvorstand, bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand und bis zu neun Beisitzern.
(4) Die IGDD wird vertreten durch jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam, darunter immer der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende.
(5) Der Gesamtvorstand wird für die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Er
bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Der Gesamtvorstand kann bis zur nächsten Mitgliederversammlung weitere Beisitzer bis zur Höchstzahl
nach Ziffer 3 benennen.
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands aus, so sind die verbleibenden
geschäftsführenden Vorstandsmitglieder ermächtigt, eine kommissarische Besetzung bis zur nächsten Mitgliederversammlung vorzunehmen.
Dies gilt nicht für das Ausscheiden des Vorsitzenden. Zu dessen Neuwahl ist binnen drei Monaten nach
Ausscheiden eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

§6 Kassenprüfung
(1) Die Kasse der IGDD wird jedes Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer
geprüft, die nicht Vorstandsmitglieder sind.
(2) Die Wahlperioden der beiden Kassenprüfer müssen sich jeweils um ein Jahr überschneiden.
§7 Auflösung des Vereins
(1) Bei Auflösung der IGDD oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen der IGDD an das Caritas Altenzentrum St. Heribert, Urbanstraße 1, 50679 Köln, das
es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
 
Satzung der IG Deutzer Dienstagszug gegr. 1970 e.V. in der Fassung vom 3.7.2019